Neubauten: 1.5 % der Gebäudeversicherungsschatzung (GVL)
Um- und Erweiterungsbauten: 1.5 % der wertvermehrenden Investitionen gemäss Gebäudeversicherungsschatzung (GVL)
* Berechnet werden alle von der Gebäudeversicherung Luzern versicherten Gebäude, auch jene, die keinen Wasseranschluss besitzen.
Die Anschlussgebühren sind nach erteilter Anschlussbewilligung zur Zahlung fällig. Bei Neubauten werden 100 % der Anschlussgebühren auf die vorgesehenen Kosten gemäss Baubewilligung in Rechnung gestellt (unverzinsliches Bardepositum). Bei Um- und Anbauten werden ein Drittel der Anschlussgebühren auf den wertvermehrenden Investitionen gemäss Baukosten in der Baubewilligung in Rechnung gestellt (unverzinsliches Bardepositum). Die definitive Abrechnung der Anschlussgebühren erfolgt nach Vorliegen der Gebäudeversicherungsschatzung.
Die jährliche Grundgebühr beträgt Fr. 55.00 pro Anschluss.
DN 20 Fr. 25.00 / DN 25 Fr. 30.00 / DN 32 Fr. 35.00 / DN 40 Fr. 50.00 / DN 65 Fr. 140.00 / DN 80 Fr. 165.00
Für weitere, spezielle Grössen wird die Miete pro Fall festgelegt. Alle Wasserzähler bleiben im Eigentum der Wasserversorgung.
a) Die Verbrauchsgebühr beträgt Fr. 0.70/m³
b) Die Gebühr für Temporärbezüge beträgt Fr. 1.50/m³
* Für Temporärbezüge (u. a. ab Hydranten) wird eine Administrationspauschale von Fr. 100.00 (inkl. Wasseruhrmiete) für eine Bezugsdauer von max. sechs Monaten verrechnet.
Provisorische Anschlüsse und Bezüge ab Hydranten müssen bewilligt werden, ansons-ten stehen sie nur der Feuerwehr zu.
Je Minutenliter vorgeschriebener Sprinklerleistung wird eine jährliche Bereitstellungsgebühr von Fr. 1.50 erhoben. Die Beiträge an die Sprinkleranlagen verursachten Investitionen oder an diesbezügliche Vorinvestitionen betragen 60 bis 80 % der Nettobaukosten.
a) Einfamilienhäuser pauschal Fr. 100.00 bis zu Baukosten* von Fr. 1‘000‘000
b) Ein-/Mehrfamilienhäuser/Gewerbe- und Industriebauten je Fr. 50.00 pro Fr. 500‘000 Baukosten* (Vorbehalt Abrechnung über Wasserzähler)
* gem. Baueingabe
Alle Grundeigentümer, deren in Bauzonen gelegenen Grundstücke durch den Bau einer Versorgungsleitung (Hauptleitung) Mehrwerte oder Vorteile erlangen, haben an die Erstellung der Versorgungsleitung (Hauptleitung) Beiträge in der Höhe von 50 – 70 % der Netto-Baukosten zu entrichten. Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach der Fläche der neuerschlossenen Grundstücke. Für Gebiete ausserhalb der Bauzonen werden die Kostenbeiträge auf Grund einer Regelung mit dem Verwaltungsrat festgelegt.
Sämtliche Gebühren und Kosten dieser Tarifordnung unterliegen der Mehrwertsteuer. Die vorgängig aufgeführten Beträge sind exkl. Mehrwertsteuer angegeben. Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung separat ausgewiesen.
Diese Tarifordnung tritt auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Sie wurde von der Generalversammlung am 19. Juni 2019 rückwirkend genehmigt.
Hitzkirch, 19. Juni 2019 Wasserversorgung Hitzkirch AG
Stefan Scherer, Präsident VR
Angela Müller, Mitglied VR